ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN WASSERHELDEN

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Wasserhelden GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „WHG“ genannt) vertreibt zentral unter der Marke „Wasserhelden“ Getränke, die von lokalen Abfüll-Partnern der WHG (nachfolgend die „Partner“ genannt) hergestellt werden. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Abnehmer einerseits und der WHG sowie deren Partnern andererseits. Sie sind ausschließlich verwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Sie gelten nicht für Geschäfte gegenüber Verbrauchern. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Abnehmer einerseits und der WHG sowie deren Partner andererseits abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

(3) Die Partner der WHG sind aus den sie betreffenden Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unmittelbar selbst gegenüber dem Abnehmer berechtigt.

§ 2 Zustandekommen der Geschäftsbeziehung, Bestellungen

(1) Die Angebote der WHG sind freibleibend und unverbindlich. Die Lieferverpflichtungen der WHG stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch die Partner.

(2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch die WHG wirksam, soweit nicht individuell etwas Anderes vereinbart ist.

§ 3 Lieferung

(1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

(2) Wird die WHG und/oder ein Partner durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von der WHG/dem Partner nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörung oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von der WHG zu vertreten, kommt diese erst in Verzug, wenn der Abnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

(4) Die WHG ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

§ 4 Mehrwegemballagen

(1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und alle Paletten (nachfolgend zusammengefasst bezeichnet als „Mehrwegemballagen“) bleiben im Eigentum des jeweils bereitstellenden Partners und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.

(2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen unverzüglich zurückzugeben. Mehrwegemballagen, die mit denjenigen vom jeweiligen Partner bereitgestellten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so kann der Partner sie freihändig verkaufen. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so kann der Partner über die Emballagen sonst wie ersatzlos verfügen.

(3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb des Partners.

(4) Erfolgt gegenüber dem vom Partner schriftlich aufgegebenen Auszug über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt, sofern der Abnehmer im Auszug hierauf hingewiesen worden ist.

(5) Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Mehrwegemballagen zurück, als er bezogen hat, so ist der Partner berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen oder die Annahme bei der Anlieferung abzulehnen.

§ 5 Bepfandung der Mehrwegemballagen

(1) Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf Rückgabe erhebt der jeweilige Partner ein Barpfand. Er ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Bereitstellungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen. Der Abnehmer ist trotz des Barpfandes zur Rückgabe der vom Partner bereitgestellten Mehrwegemballagen an diesen verpflichtet. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mehrwegemballagen wird der hierfür berechnete Pfandbetrag gutgeschrieben.

(2) Die Pfandabrechnung gegenüber dem Abnehmer erfolgt durch die WHG namens und auf Rechnung des die Mehrwegemballagen bereitstellenden Partners. Die WHG nimmt nicht am Leergut-Clearingprozess teil. Die WHG weist die auf die Mehrwegemballagen entfallenden Pfandbeträge in den Rechnungen an den Abnehmer offen als Pfandabrechnung auf fremde Rechnung des jeweiligen Partners aus und zieht die Pfandbeträge beim Abnehmer für den Partner ein. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird beim Partner ein besonderes Clearing-Konto geführt.

(3) Ansprüche gegen den Partner auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.

(4) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – abzusichern.

(5) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Partner gegenüber als abgetreten.

(6) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Partner unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

§ 6 Ersatzansprüche gegenüber dem Abnehmer

(1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über Mehrwegemballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet der Rechte des Partners gemäß den nachstehenden Regelungen.

(2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen kann der jeweilige Partner Schadenersatz in Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.

(3) Setzt der Abnehmer Mehrwegemballagen missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er sie insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist der Partner berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebenen Mehrwegemballagen vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.

§ 7 Beendigung der Geschäftsbeziehungen

(1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und der WHG kann die WHG eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den beim Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Die WHG ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe des gesamten Bestandes zu verlangen. Die WHG behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von § 6 Abs. (3) zu verhindern und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes zu verlangen.

(2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies der WHG unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn sich die Person des den Abnehmer unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Anteilsinhabers ändert. Die WHG ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehung aufzulösen, wenn ihre Interessen nachhaltig berührt sind.

(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung seitens der WHG bedarf.

(4) Für die Durchführung der vorstehend geregelten Rechte und Pflichten gilt § 4 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum der WHG (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die die WHG jetzt und künftig gegen ihn hat.

(2) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er der WHG schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen der WHG die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Die WHG kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und der WHG alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die an die WHG abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer der WHG schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

(3) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst der WHG eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der WHG gegen den Abnehmer um mehr als 10 %, so ist die WHG insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.

(4) Der Abnehmer hat der WHG sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen der WHG Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die der WHG durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer der WHG zu erstatten.

§ 9 Mehrwegleergut „Leihflasche Deutscher Brunnen“

Die vorstehenden Regelungen der §§ 4 ff. gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“ und/oder dem Warenzeichen „GDB“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§ 4 ff. geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungen sind innerhalb 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zu leisten.

(3) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Einlösbarkeit/Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.

(4) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird der WHG eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist die WHG berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

§ 11 Gefahrübergang

(1) Wenn mit dem Abnehmer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Beförderer über. Die Übergabe im Sinne von Satz 1 erfolgt durch Bereitstellung der Ware im Werk des herstellenden Partners zur Verladung durch den selbst abholenden Abnehmer oder den mit dem Transport zum Abnehmer beauftragten Spediteur, Frachtführer oder der sonstigen Dritten, und zwar unabhängig davon, ob dieser durch den Abnehmer, die WHG oder den Partner mit dem Transport beauftragt wird und unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die die WHG nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers oder gerät dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der WHG über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.

(2) Falls die Kosten der Versendung vom Abnehmer getragen werden und dieser keine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt die WHG das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.

(3) Schadensersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

(5) Bei einem Verkauf ab Werk platziert die WHG bzw. der Partner die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die WHG bzw. der Partner ist nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die WHG oder den Partner erfolgt nicht. Die WHG und die Partner haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

§ 12 Qualitätssicherung

Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

§ 13 Ersatzansprüche des Abnehmers

(1) Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist die WHG berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.

(2) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet die WHG nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 12 geregelten Pflichten des Abnehmers sind.

(3) Alle Ansprüche des Abnehmers wegen Mängeln der Ware gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Übergang der Gefahr auf den Abnehmer.

(4) § 478 BGB bleibt unberührt.

§ 14 Haftungsbeschränkung und -ausschluss

(1) Für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die WHG, ihre gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der WHG auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Für andere als die vorgenannten Pflichtverletzungen haftet die WHG nur im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns durch die WHG, ihre gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Soweit sich aus Abs. (1) nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen. Die WHG haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die WHG nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.

(3) Soweit die Haftung der WHG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die jeweiligen Partner sowie die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der WHG und der jeweiligen Partner.

§ 15 Rücktritt

(1) Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung setzt voraus, dass die WHG die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z. B. Fixgeschäft) etwas anderes ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt wurde.

§ 16 Sondervereinbarungen

Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 17 Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen der WHG und des Abnehmers ist Hamburg.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der WHG und dem Abnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln, ist Hamburg, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die WHG ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

(3) Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen der Partner und des Abnehmers ist der Sitz des jeweiligen Partners. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen einem Partner und dem Abnehmer ist der Sitz des Partners wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Partner ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

§ 18 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Regelungslücke enthalten, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so tritt ein möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß an die Stelle der unwirksamen Bestimmung. Für die an die Stelle einer Regelungslücke tretende Bestimmung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Hamburg, den 02. Juni 2020

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